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Stand Juli 2010


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Satzung des ZfdP

§ 1 Name, Sitz, Geschäftjahr

Der Verein führt den Namen "Zuchtverband für deutsche Pferde e.V.", kurz genannt ZfdP. Der Verein hat seinen Sitz in Verden/Aller. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Zweck
1. Der Verein verfolgt die züchterischen Interessen aller seiner Mitglieder. Er ist ein Verband von Mitgliedern, die Pferde züchten und Hengsthaltung betreiben. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51-68 AO). Insofern ist er auch nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Die Mittel des Verbandes dürfen nur zur Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.
3. Der räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein kann seine Tätigkeit auch auf das Ausland ausdehnen. Angeschlossen sind weiterhin spezielle Einzelzuchten im Ausland, über die der Vorstand beschließt.
4. Der Satzungszweck ist verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a ) Der Verein führt seine züchterische Arbeit nach Maßnahme seiner in der
Zuchtbuchordnung niedergelegten Zuchtprogramme durch. Für die Durchführung ist der
Zuchtleiter zuständig.
b )  Der Verein führt Zuchtbücher gemäß seiner Zuchtbuchordnung und ist verpflichtet, Abstammungen festzustellen und Zuchtbescheinigungen auszustellen. Die Zuchtbuchordnung ist in der von der Mitgliederversammlung jeweils beschlossenen Fassung Bestandteil dieser Satzung.
5. Bei Auflösung des Vereins fällt das nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten sich ergebende Verbandsvermögen an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Zweckbestimmung, es zur Förderung der deutschen Pferdezucht zu verwenden. Die Verwendung bedarf der Zustimmung des Finanzamtes. Bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes wieder einem gemeinnützigen Zweck i. S. des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51-61 AO) zuzuführen.
6.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, soweit nicht ein Beschluss der Mitgliederversammlung etwas anderes bestimmt. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Arbeit für den Verband ehrenamtlich aus. Die Inhaber von Vereinsämtern erhalten für notwenige Ausgaben Kostenersatz.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche Person oder jede juristische Person werden, die die Voraussetzung einwandfreier züchterischer Arbeit erfüllt, die Pferdehaltung zur Zucht, oder den Betrieb einer Deckstation nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Tierhaltung betreibt und mindestens ein Zuchtpferd beim ZfdP eingetragen hat. 
3.  Erfüllt ein ordentliches Mitglied nicht mehr die Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft, so muss dies von dem Mitglied unverzüglich dem Vorstand mitgeteilt werden.
4. Außerordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche Person oder jede juristische Person werden, die ohne Besitzer oder Eigentümer eines eingetragenen Pferdes zu sein, die Interessen des Verbandes unterstützt. 
5. Über die Aufnahmeanträge für eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft, die in schriftlicher Form vorliegen müssen, entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag vom Vorstand mehrheitlich abgelehnt, so wird dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Gleichzeitig ist er darauf hinzuweisen, dass über einen erneuten Antrag nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann. Ein Aufnahmeantrag kann insbesondere dann abgelehnt werden, wenn bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung Gründe für einen Ausschluss aus dem Verein vorliegen.
6. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt. Vorschläge für eine Ehrenmitgliedschaft sind mit Zustimmung des Vorstandes und des Beirates der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Zur Wahrnehmung von Aufgaben und Ämtern im Sinne der Satzung ist die ordentliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person Voraussetzung. Alle ordentlichen Mitglieder haben Antrags-, Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und in der Versammlung ihrer Landesgruppe. Jedes ordentliche Mitglied hat darüber hinaus das Recht, an der Delegiertenversammlung teilzunehmen, das Rederecht wahrzunehmen, verfügt jedoch hier über kein Antrags- und über kein Stimmrecht. 
2. Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitglieder- und Delegiertenversammlung und der Versammlung ihrer Landesgruppe mit Rede-, jedoch ohne Antrags- und ohne Stimmrecht teilzunehmen.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Verbandes nach den hierfür gegebenen Anweisungen zu benutzen und an den Verbandsveranstaltungen teilzunehmen. Auf Anfrage wird den Mitgliedern der Wortlaut der Zuchtprogramme zugänglich gemacht.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) den Verband bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen und alles zu unterlassen, was das Ansehen und die Interessen des Verbandes zu schädigen vermag.
b) die Satzung und die Bestimmungen der Zuchtbuchordnung des Verbandes, sowie die Beschlüsse seiner Organe einzuhalten
c) die Jahresbeiträge, Gebühren und Umlagen innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Rechnungserhalt zu bezahlen.
d) einen Wohnsitzwechsel der Geschäftsstelle umgehend schriftlich mitzuteilen,
e) Auskünfte über ihre eingetragenen Pferde und deren Nachzucht sowie Auskünfte, die im
Interesse der Förderung der Zucht liegen oder für die Zuchtbuchführung für notwendig erachtet werden, zu erteilen
f) die Veröffentlichung zuchtwertrelevanter Daten aller Pferde zu dulden, die von ihnen gezüchtet wurden oder in ihrem Besitz stehen oder standen.
5. Die Beiträge und Gebühren sind für das gesamte Geschäftsjahr zu entrichten, in welchem die Mitgliedschaft erworben wird oder durch Austritt oder Ausschluss erlischt. Als Grundlage für die Ermittlung des Beitrages für das Folgejahr dient die Zahl der eingetragenen Zuchtpferde am 1. Januar eines Jahres.
6. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder Zuchtbuchordnung des Verbandes oder gegen die Beschlüsse seiner Organe, so muss der Vorstand gegen das Mitglied entsprechende Maßnahmen ergreifen, zu denen auch der Ausschluss aus dem Verband zu rechnen ist.
7. Befindet sich ein Mitglied mit der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband im Verzug, so kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft feststellen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verband.
2. Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist unter
Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären.
3. Der Ausschluss aus dem Verband erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung, des Beirates. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter der Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht des Widerspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden, der diesen der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen muss. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen endgültig.
Ein Mitglied kann aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
a) bei Verstoß gegen den Tierschutz und das Tierzuchtrecht, sowie bei bewusst falschen Angaben für die oder in der Zuchtbuchführung;
b) sofern die Verpflichtung gegenüber dem Verband verletzt werden, insbesondere der Satzung zuwidergehandelt wird, oder die Beiträge, Gebühren oder Umlagen trotz zweifacher Mahnung nicht bezahlt werden;
c) wegen Handlungen, die das Ansehen des Verbandes schädigen:
d) sofern die Voraussetzungen für einwandfreie züchterische Arbeit nicht erfüllt werden.
4. Ein Mitglied muss ausgeschlossen werden, wenn es sich arglistiger Täuschung dem
Verband gegenüber oder bei züchterischen Vorgängen schuldig gemacht hat. Gegen diesen Ausschließungsbeschluss gibt es kein Widerspruchsrecht.
5. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied nicht mehr im Besitz eines eingetragenen Zuchttieres ist. Das Mitglied wird dann als außerordentliches Mitglied weitergeführt, sofern das Mitglied nicht die Mitgliedschaft gekündigt hat.
6. Das Ausscheiden aus der Mitgliedschaft hat den sofortigen Verlust der Mitgliederrechte zur
Folge, befreit jedoch nicht von der Erfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem
Verband.
§ 6 Organisation und Organe des Verbandes
1. Die Landesgruppen bilden die unselbständigen Untergliederungen des ZfdP ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Landesgruppen sind in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführt und beschrieben. Angestrebt wird die Einteilung nach Bundesländern. Die Zugehörigkeit des Mitgliedes zu einer Landesgruppe erfolgt in der Regel nach dem Wohnsitzprinzip. Die Zuordnung von Mitgliedern mit ausländischem Wohnsitz erfolgt wie in der Anlage beschrieben. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
2. Der Verband hat folgende Organe:
a) Mitgliederversammlung
b) Delegiertenversammlung
c) Vorstand
d) Beirat
e) Landesgruppenversammlungen
f) Rassevertretung
g) Zuchtleiter
h) Bewertungskommissionen
i) Schlichtungsstelle
j) Rechnungsprüfer
k) Schriftführer
3. Über jede Sitzung bzw. Versammlung der Verbandsorgane ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen und zu den Akten in der Geschäftsstelle zu nehmen.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechnungsführer und dem Beiratsvorsitzenden. 
2. Der Rechnungsführer hat die Vermögenslage des Verbandes laufend zu überwachen. Er wirkt bei der Erstellung der Jahresrechnung und des Jahresvoranschlags für das nächste Geschäftsjahr mit. Auf Verlangen des Vorstandes erstattet der Rechnungsführer einen Zwischenbericht nach Ablauf eines halben Jahres. Die Zusammenarbeit des Rechnungsführers mit der Geschäftsstelle regelt eine gesonderte Arbeitsanweisung, die jeweils vom Vorstand erstellt wird und für alle Beteiligten verbindlich ist, ohne Bestandteil der Satzung zu sein.
3. Der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter und der Rechnungsführer werden von der ordentlichen Delegiertenversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Vor Ablauf dieser Zeit kann nur aus wichtigem Grund eine Neuwahl erfolgen. Findet eine solche Wahl auf einer außerordentlichen Delegiertenversammlung statt, so dauert die Amtsperiode der betreffenden Vorstands-mitglieder bis zur erfolgten Neuwahl in der ordentlichen Delegiertenversammlung.
4. Der Beiratsvorsitzende ist kraft seines Amtes Mitglied des Vorstandes.
5. Treten zwei Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf der regulären Amtszeit zurück, so ist
der gesamte Vorstand neu zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Amt aus, so sind die anderen Mitglieder berechtigt, eine Ergänzungswahl durchführen zu lassen. Tritt in diesem Fall jedoch ein zweites Mitglied von seinem Amt zurück, so muss der gesamte Vorstand neu gewählt werden. Neuwahlen müssen innerhalb von drei Monaten stattfinden. 
6. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Kommt eine Entscheidung im ersten Wahlgang nicht zustande, so entscheidet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen hatten.
7. Der Vorstand nimmt die Aufgaben wahr, die nicht anderen Organen kraft Satzung vorbehalten oder übertragen sind. In wichtigen Angelegenheiten, die der Mitglieder- oder der Delegiertenversammlung zur Entscheidung vorbehalten sind, aber deren Erledigung nicht bis
zur Einberufung einer solchen Versammlung aufgeschoben werden kann, ist der Vorstand berechtigt, selbst zu handeln. Die vom Vorstand getroffenen Maßnahmen sind von der nächsten Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung zu genehmigen.
8. Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen nach Bedarf vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter einberufen. Er entscheidet in allen Verbandsangelegenheiten, soweit nicht aufgrund dieser Satzung ein anderes Verbandsorgan zuständig ist.
9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Kommt es bei Beschlüssen zu keiner Mehrheit, entscheidet bei erneuter Stimmengleichheit auf der nächsten Vorstandssitzung die Stimme des Vorsitzenden.
10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder schriftlich, wenn in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind bzw. bei schriftlicher Beschlussfassung wenigstens drei seiner Mitglieder mitwirken. Sitzungen sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Kürzere Fristen sind möglich, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Termin zustimmen.
11. Bei Nichtanwesenheit des Vorsitzenden in der Vorstandssitzung regelt die Geschäftsordnung die Sitzungsleitung.
12. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Ist der von der Delegiertenversammlung gewählte Schriftführer an der Sitzungsteilnahme verhindert, so kann der Vorsitzende bzw. der die Sitzung leitende Stellvertreter eine andere geeignete Person mit der Protokollführung beauftragen, die aber Mitlied des Verbandes sein muss, oder in dessen Diensten steht. Die Protokollführung durch ein Vorstandsmitglied ist möglich.
13. Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich allein. Bei seiner Verhinderung vertreten die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen werden. 
14. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, die ergänzend zur Satzung für ihn bindend ist.
§ 8 Besondere Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitglieder- und Delegiertenversammlung;
b) die Vorbereitung der Beschlüsse der Mitglieder- und Delegiertenversammlung;
c) die Anstellung des Zuchtleiters. Bei der Auswahl des Zuchtleiters ist vorher der Beirat zu hören;
d) die Aufstellung der Jahresrechnung am Ende des Jahres und des Jahresvoranschlages für das nächste Jahr;
e) die Verwaltung des Verbandsvermögens;
f) die Kostenordnung und die Schlichtungsstellenordnung der Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung vorzuschlagen;
g) die Jahresbeiträge und die Aufnahmegebühren sowie sonstige Entgelte und Umlagen der
Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung vorzuschlagen;
h) Mitglieder aufzunehmen und auszuschließen;
i) Ausschüsse für bestimmte Aufgaben zu bestellen;
j) unter Mitwirkung des Zuchtleiters weitere ordentliche Mitglieder in die Bewertungskommissionen zu berufen;
k) notwendiges Personal anzustellen, deren Arbeit zu überwachen, die Entlohnung festzulegen und im Bedarfsfall das Personal zu entlassen; 
l) Einberufung der Mitglieder- und Delegiertenversammlung, Festlegung von Termin, Ort und Tagesordnung.
m) Der Vorstand stellt die Übernahme der behördlich genehmigten Filial- und gemeinschaftlich geführten Zuchtprogramme fest.
§ 9 Landesgruppenversammlung
1. In den Landesgruppen nach § 6 Ziff. 1 der Satzung werden jeweils Versammlungen abgehalten.
2. Die ordentliche Landesgruppenversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden.
Die Tagesordnung zur Landesgruppenversammlung wird vom Vorsitzenden der Landesgruppe festgelegt. An der ordentlichen Landesgruppenversammlung kann der Vorstand mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.
3. Ort und Zeit der Landesgruppenversammlung muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen zuvor durch Briefpost oder durch Mitteilung in der Verbandszeitschrift an die zuletzt vom Mitglied gemeldete Anschrift mitgeteilt werden.
4. Jedes ordentliche Mitglied in der jeweiligen Landesgruppe hat eine Stimme. Entscheidungen erfolgen durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
5. Zur Beschlussfassung einer Landesgruppenversammlung müssen mindestens 10 ordentliche Mitglieder der betreffenden Landesgruppe anwesend sein.
6. Die Landesgruppenversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Landesgruppenvorsitzenden, der kraft seines Amtes Delegierter ist; 
b) Wahl der weiteren Delegierten und Ersatzdelegierten der Landesgruppe gemäß Ziff. 7;
c) Wahl des Stellvertreters des Landesgruppenvorsitzenden aus dem Kreis der gewählten Delegierten;
d) Wahl von drei ordentlichen Mitgliedern in die Bewertungskommission für die Eintragung von Stuten gern. § 16 Ziff. 4 der Satzung;
e) Entlastung und Abberufung des Landesgruppenvorsitzenden und seines Stellvertreters aus wichtigem Grund.
f) Antragstellung an den Vorstand und an den Beirat.
Im übrigen soll die Landesgruppenversammlung der Information der Mitglieder mittels Fachvorträgen über die Zucht und der Fort- und Weiterbildung der Mitglieder dienen. Darüber hinaus sollen die jeweiligen Landesgruppenveranstaltungen die Maßnahmen besprechen, die der Werbung dienen.
7. Jede Landesgruppe wählt außerdem zusätzlich je angefangene 80 in ihrem Bereich wohnhafte und ihr zugeordnete Mitglieder ein dieser Landesgruppe angehöriges oder zugeordnetes ordentliches Mitglied in die Delegiertenversammlung. Maßgebend ist diejenige Mitgliederzahl, die der Verband insoweit am 1. Januar des Jahres aufweist, in dem jeweils die Wahl der Delegierten stattfindet.
8. Der Landesgruppenvorsitzende, der Stellvertreter, die Delegierten und die Bewertungskommissionsmitglieder werden für drei Jahre gewählt. Beginn und Ende der Amtsperiode richtet sich nach der Wahl, nicht nach der Amtsperiode der übrigen Verbandsorgane. Das Amt der Delegierten und das Amt als Bewertungskommissionsmitglied endet mit der Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Landesgruppe und an den Vorstand, das Amt niederzulegen, im übrigen durch Ablauf der Amtszeit, durch Tod oder Ausscheiden aus dem Verband. Delegierte haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten wegen der Teilnahme an den Delegiertenversammlungen.
9. Über die Art der Abstimmungen entscheidet der Versammlungsleiter, wenn sich nicht eine Mehrheit für ein anderes Abstimmungsverfahren ausspricht. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
10. Die Landesgruppenversammlung wird vom Vorsitzenden der Landesgruppe, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ansonsten wird von der Landesgruppenversammlung ein anwesendes Mitglied zum Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit gewählt.
11. Die weiteren Aufgaben der Landesgruppenführung bestehen in der regionalen Beratung der einzelnen Züchter, der Organisation der Fohlen- und Stuteneintragungen, der Vorbereitung von Zuchtschauen sowie der Förderung züchterischer Maßnahmen, die sämtlich in Abstimmung mit der Zuchtleitung durchzufahren sind.
§ 10 Beirat / Rassevertretung
1. Dem Beirat gehören mit Antrags- und Stimmrecht an:
die Vorsitzenden der Landesgruppen und die Rassevertreter zu jedem Zuchtbuch gemäß Ziffer 2. 
2. Die Mitglieder mit mindestens einem eingetragenen Zuchtpferd einer Rasse mit eigenem Zuchtbuch gemäß der Zuchtbuchordnung können je für sich zusätzlich aus ihrer Mitte einen Rassevertreter per Briefwahl wählen, wenn sich an der Wahl des betreffenden Rassevertreters mindestens fünf dieser Mitglieder beteiligen. Der Rassevertreter hat Sitz und Stimme im Beirat, wenn sich an seiner Wahl mindestens zehn Mitglieder dieser betreffenden Rasse beteiligen. Die Amtszeit beträgt jeweils drei Jahre. Beginn und Ende der Amtsperiode richtet sich nach der Wahl, nicht nach der Amtsperiode der übrigen Verbandsorgane.
3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Beiratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils für die Dauer von drei Jahren. Der Beiratsvorsitzende ist kraft seines Amtes Mitglied im Vorstand.
4. Der Beirat übt beratende Funktion gegenüber dem Vorstand aus und wird bei der Bildung von Ausschüssen zugezogen. Er ist vor Ausschlussbeschlüssen von Mitgliedern zu hören. 
5. Wird ein Landesgruppenvorsitzender in den Vorstand oder als Rassevertreter gewählt, wird er als Landesgruppenvorsitzender im Beirat durch seinen Stellvertreter vertreten. Das Gleiche gilt, wenn der Landesgruppenvorsitzende vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet oder an der Teilnahme an den Sitzungen des Beirates gehindert ist.
6. Der Beirat gibt sich selbst eine Beiratsordnung und beschließt eine Landesgruppenordnung. Beiratsordnung und Landesgruppenordnung müssen vom Vorstand genehmigt werden und sind nicht Bestandteil der Satzung.
7. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend ist. Jedes Beiratsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für die Wahlhandlungen des Beirates gelten die Bestimmungen zu § 7 Ziff. 6 und § 12 Ziff. 15 S. 2 – 4 der Satzung entsprechend.
8. An Beiratssitzungen soll der Vorstand mit mindestens zwei Mitgliedern vertreten sein. Im Beirat haben der Vorstandsvorsitzende, die stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und der Rechnungsführer kein Stimmrecht. 
9. Der Zuchtleiter stimmt die rassespezifischen Angelegenheiten mit den Rassevertretern ab.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung aller Mitglieder des Verbandes findet einmal jährlich im Zusammenhang mit der ordentlichen Delegiertenversammlung statt. Zur Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 20 stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Anderenfalls findet frühestens 6 Wochen später eine weitere Mitgliederversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist, vorausgesetzt, dass die Einladung ordnungsgemäß ergangen ist. 
2. Für die Einladung zur Mitgliederversammlung und deren Abhaltung gelten die Vorschriften über die Delegiertenversammlung sinngemäß. 
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Änderungen der Satzung einschließlich Zuchtbuchordnung und Zuchtprogramm. Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn sie ordnungsgemäß auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt sind und die Änderung im Wortlaut mit der Einladung den Mitgliedern mitgeteilt wurde. Für Änderungen der Zuchtprogramme als Anhang der Zuchtbuchordnung genügt die Ankündigung auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Anträge auf Änderung der Satzung müssen bis zum 31.12. des Vorjahres durch den Vorstand, mindestens einer Landesgruppe aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesgruppenversammlung oder von ordentlichen Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge der ordentlichen Mitglieder müssen jeweils von mindestens 30 ordentlichen Mitgliedern unterschrieben sein.
4. Die Mitgliederversammlung ist auch zuständig für die Auflösung des Verbandes. Dem Beschluss über die Auflösung des Verbandes müssen mindestens die Hälfte aller Mitglieder des Verbandes in einer Mitgliederversammlung zustimmen. Der Antrag muss auf der Tagesordnung angesetzt sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist zu dem gleichen Zweck eine weitere Mitgliederversammlung mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen. Zwischen beiden Mitgliederversammlungen muss eine Frist von wenigstens 6 Wochen liegen. In dieser weiteren Mitgliederversammlung genügt für den Beschluss über die Auflösung des Verbandes die Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5. Der Mitgliederversammlung obliegt ferner:
a) Entscheidung über die Widersprüche gegen Mitgliederausschließungsbeschlüsse und
Entscheidung über einen erneuten Aufnahmeantrag nach Ablehnung durch den Vorstand
b) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 12 Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung des Verbandes ist die Mitgliederversammlung des Vereins im Sinne des BGB, soweit nicht gemäß § 11 der Satzung die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den amtierenden Delegierten aus den Landesgruppen und aus den Mitgliedern des Vorstandes zusammen. Das Amt der Delegierten ist ehrenamtlich. 
2. Zur Teilnahme an der Delegiertenversammlung ist jeder Delegierte verpflichtet. An Weisungen ist er nicht gebunden. Die Delegierten haben je eine Stimme, die nur unmittelbar und persönlich ausgeübt werden kann.
3. Ist ein Delegierter verhindert, an der Delegiertenversammlung teilzunehmen, so tritt an seine Stelle der Ersatzdelegierte der betreffenden Landesgruppe mit der bei der Wahl erzielten höchsten Stimmenzahl, bei dessen Verhinderung der Ersatzdelegierte mit der nächst höheren Stimmenzahl. Gleiches gilt für das Ausscheiden eines Delegierten vor Ablauf seiner Amtszeit oder, wenn ein Delegierter in den Vorstand gewählt wird.
4. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Er hat das Recht, die Leitung der Delegiertenversammlung zeitweise oder ganz einem Versammlungsleiter zu übertragen.
5. Die ordentliche Delegiertenversammlung muss einmal jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres abgehalten werden.
6. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung kann vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen werden. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen wenn dies die Mehrheit der gewählten Landesgruppenvorsitzenden fordert.
7. Sämtliche Delegierte sowie alle Mitglieder des Vorstandes sind mindestens 1 Monat vor der Abhaltung einer Delegiertenversammlung vom Vorstand in der Verbandszeitschrift oder schriftlich unter Nennung der Tagesordnung an die zuletzt mitgeteilte Anschrift einzuladen. Zur Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einladung genügt der Nachweis der Absendung.
8. Jeder Delegierte kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Delegiertenversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge sind an die Adresse der Geschäftsstelle zu schicken und zu begründen. Für die Einhaltung von Fristen ist der Eingang entscheidend.
9. Über die Zulassung der Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung oder über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, die erst in der Delegiertenversammlung gestellt werden, beschließt die Delegiertenversammlung. Zur Zulassung und zur Annahme eines solchen Antrags ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Anträge der Delegierten sind den Delegierten mit Beginn der Delegiertenversammlung zur Verfügung zu stellen.
10. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen und nicht gemäß § 12 Ziff.9 der Satzung zugelassen werden, können nicht zur Abstimmung gebracht werden.
11. Jeder Delegierte und jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Ist ein Delegierter zugleich Vorstandsmitglied, hat er nur eine Stimme. Entscheidungen erfolgen durch Mehrheit der bei der Delegiertenversammlung abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
12. Zur Beschlussfähigkeit einer Delegiertenversammlung ist die Anwesenheit von mindestens 50 % aller Mitglieder der Delegiertenversammlung erforderlich. Anderenfalls findet frühestens 6 Wochen später eine weitere Delegiertenversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist, vorausgesetzt, dass die Einladung ordnungsgemäß ergangen ist.
13. 13. Die Tagesordnung zur Delegiertenversammlung wird vom Vorstand festgelegt und hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) Bericht des Zuchtleiters über das abgelaufene Zuchtjahr,
c) Bericht des Beiratsvorsitzenden,
d) Bericht des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle,
e) Vorlage der Jahresabschlussrechnung und der Vermögensübersicht, 
f) Berichterstattung durch die Rechnungsprüfer, 
g) Entlastung des Vorstandes, 
h) etwaige erforderliche Neuwahlen des Vorstandes und des Schriftführers,
i) Behandlung von fristgemäß eingegangenen Anträgen von Delegierten.
14. Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandsvorsitzenden, der zwei Stellvertreter, des Rechnungs- und des
Schriftführers,
b) Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Schriftführers aus wichtigem Grund,
c) Wahl von 10 ordentlichen Mitgliedern, aus deren Kreis der Vorstand in Abstimmung mit dem Zuchtleiter die jeweilige Bewertungskommission für Hengste bestimmt,
d) Wahl zweier Rechnungsprüfer und eines stellvertretenden Rechnungsprüfers,
e) Wahl der Mitglieder der Schlichtungsstelle und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgeschlagene Schlichtungsstellenordnung,
f) Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgeschlagene Kostenordnung,
g) Beratung und Beschlussfassung über alle sonstigen Verbandsangelegenheiten, soweit
diese nicht der Mitgliederversammlung, dem Vorstand, dem Zuchtleiter oder der Landesgruppenversammlung vorbehalten sind.
15. Über die Art von Wahlen und Abstimmungen entscheidet der Versammlungsleiter, wenn sich nicht eine Mehrheit für ein anderes Abstimmungsverfahren ausspricht. Die Vorstandswahlen und die Abstimmungen zu § 11 Ziff. 5. a) der Satzung haben in geheimer Wahl zu erfolgen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Kommt eine Entscheidung im ersten Wahlgang nicht zustande, so entscheidet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen hatten.
16. Die Beitrags- und Kostenordnung sowie die Schlichtungsstellenordnung sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 13 Zuchtleiter
1. Der Vorstand bestellt und entlässt den Zuchtleiter, dem auch die Funktion des Geschäftsführers des Verbandes übertragen werden kann. Bei der Auswahl des Zuchtleiters ist vorher der Beirat zu hören. Der Zuchtleiter ist für die Zuchtarbeit verantwortlich. Der Zuchtleiter wirkt bei der Planung der erforderlichen züchterischen Maßnahmen mit und führt diese nach Beratung und Beschlussfassung mit den zuständigen Verbandsorganen durch. Er bedient sich zu diesem Zweck des Verbandspersonals und der Verbandseinrichtungen. Im übrigen ist seine Tätigkeit in einem gesonderten Vertrag zu regeln.
2. Dem Zuchtleiter obliegen insbesondere:
a) Bearbeitung der Zuchtprogramme;
b) Leitung der Geschäftsstelle; hierbei ist er auch Vorgesetzter des dort tätigen Personals; 
c) Einstellungen und Entlassungen des Personals entsprechend der Entscheidung des Vorstandes;
d) Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung und Kassenführung;
e) Hilfestellung bei der Erstellung des Jahresvoranschlags sowie der Jahresrechnung einschließlich Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
3. Der Vorstand vereinbart mit dem Zuchtleiter alle tarifvertraglichen und arbeitsrechtlichen Anstellungsbedingungen.
4. Der Zuchtleiter nimmt an allen Sitzungen des Vorstands und Beirats mit Vorschlags- und Rederecht teil. Er hat kein Stimmrecht.
5. 
5. Der Zuchtleiter hat das Recht, an allen sonstigen Sitzungen der Verbandsorgane mit Rederecht teilzunehmen.
§ 14 Schriftführer
1. Der Schriftführer hat die Niederschriften der Vorstandssitzungen im Auftrage des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter zu besorgen und die Niederschriften der Mitglieder- und Delegiertenversammlungen zu führen. Weitere Aufgaben können ihm vom Vorstand übertragen werden.
2. Der Schriftführer wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorschriften über die Vorstandswahl und die Vorschriften über die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder gelten sinngemäß. Bei einem Rücktritt oder einem Ausscheiden aus dem Amt aus einem anderen Grund ist eine Ersatzwahl erst bei der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung notwendig. Bis dahin ist es Aufgabe des Vorstandes, für eine Erledigung der Aufgaben zu sorgen.
§ 15 Rechnungsprüfer
1. Aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder werden bei der Delegiertenversammlung für jedes Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer und ein stellvertretender Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2. Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre, das erste Prüfungsjahr ist das Jahr, in dem sie gewählt werden. Jedes Jahr ist einer der beiden Rechnungsprüfer neu zu wählen.
3. Die Rechnungsprüfer haben die Buchführung und den Abschluss des vergangenen Geschäftsjahres zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung einen Bericht aufzustellen und der Delegiertenversammlung zu berichten. 
4. Der stellvertretende Rechnungsprüfer wird bei Verhinderung eines Rechnungsprüfers vom Vorstand mit der Durchführung der genannten Aufgaben betraut.
§ 16 Bewertungskommissionen
1. Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder der Bewertungskommissionen beträgt drei Jahre und darüber hinaus bis zur Neuwahl. Der Vorstand bestimmt in Abstimmung mit dem Zuchtleiter die Bewertungskommission für Hengste (Körkommission) für jede Körveranstaltung aus dem Kreis der gemäß § 12 Ziff. 14 c) der Satzung gewählten ordentlichen Mitglieder. Wiederholte Bestellung zum Körkommissionsmitglied ist möglich. Gleiches gilt für die Widerspruchskörkommission gemäß der Zuchtbuchordnung. Für den Fall der Verhinderung des Zuchtleiters bestimmt der Vorstand den Vertreter des Zuchtleiters.
2. Die Rassevertreter der Zuchtbücher können bei den jeweiligen Rassen die Kommission für Hengste, soweit und solange Rassevertreter zur Verfügung stehen, ergänzen. Die Berufung erfolgt durch den Zuchtleiter.
3. Die Kommission für Hengste besteht aus:
a) dem Zuchtleiter oder seinem Vertreter und 
b) mindestens zwei Kommissionsmitgliedern und
c) einem Rassevertreter gemäß Ziffer 2.
Ein Tierarzt kann zur Beratung hinzugezogen werden. 
4. Die Kommission für Stuten besteht aus dem Zuchtleiter oder seinem Vertreter oder einem vom Zuchtleiter Beauftragten und einem weiteren Bewertungskommissionsmitglied gemäß
§ 9 Ziff.6.d) oder § 8 Ziff. j) der Satzung.
5. Die Beschlüsse in der Kommission für Hengste und in der Kommission für Stuten werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Zuchtleiters, bzw. die seines Vertreters oder die seines Beauftragten.
6. Die Kommission für Hengste ist beschlussfähig, wenn drei der genannten Kommissions-mitglieder, darunter der Zuchtleiter bzw. sein Vertreter anwesend sind. Die Kommission für Stuten ist beschlussfähig, wenn der Zuchtleiter oder sein Beauftragter anwesend ist oder wenn zwei der genannten Kommissionsmitglieder anwesend sind. 
7. Die Bewertungskommissionsmitglieder gemäß § 9 Ziff. 6.d) können im Auftrag des Zuchtleiters auch außerhalb der Grenzen ihrer Landesgruppe tätig werden.
8. Die Eintragung von Stuten soll möglichst auf zentralen Eintragungsterminen erfolgen. Die Bewertungskommission für Stuten ist außerdem zuständig für die Musterung, Bewertung und Kennzeichnung der Fohlen.
§ 17 Schlichtungsstelle
1. Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Schlichtern und zwei stellvertretenden Schlichtern, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden. Die Schlichter wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle, der die Vertretung der Schlichter im vorhinein festlegt. Die Schlichtungsstelle entscheidet in der Besetzung von drei Schlichtern einschließlich des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle. 
2. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf die Rechtsstreitigkeiten der Mitglieder gegen den Verband. Sieht sich die Schlichtungsstelle nicht in der Lage, einen Schlichtungsvorschlag zu einem Rechtsstreit innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Eingang des Schlichtungsbegehrens abzugeben, so muss dies den betroffenen Parteien unverzüglich mitgeteilt werden. 
3. Der ordentliche Rechtsweg steht dem Mitglied nach erfolglosem Einigungsversuch über den Schlichtungsvorschlag offen. Für den Fall, dass ein Mitglied unter Umgehung der Schlichtungsstelle ein Gerichtsverfahren gegen den Verband anstrengt, kann das Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen werden. Der Verein kann wegen ausstehender Beitrags- und Gebührenforderungen jederzeit die ordentlichen Gerichte anrufen.
4. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden für die Dauer von drei Jahren gewählt und darüber hinaus bis zur erfolgten Neuwahl.
§ 18 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern ist - unabhängig von der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle- das Gericht zuständig, in dessen Bereich der Verband seinen Sitz hat.
§ 19 Schlussbestimmungen
Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Satzung rechtswidrig sein, so sind die übrigen Bestimmungen hiervon nicht betroffen. Die Bestimmungen sind im Zweifelsfall so auszulegen, wie sie am ehesten dem Sinn der Satzung und der mehrheitlichen Vorstellung der Mitglieder entsprechen.
Stand: Mitgliederversammlung vom 10.04.2005.